Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
1Ein betagter Anspruch gilt als fällig. 2Ist der Anspruch unverzinslich, so gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag des Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, gilt der Anspruch als aufschiebend bedingt.
Rechtsprechung zu § 111 ZVG
8 Entscheidungen zu § 111 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.01.2017 - IX ZR 130/16
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Kündigung eines unverzinslichen Darlehens
- BGH, 06.11.2015 - V ZR 165/14
Erbbaurecht: Geltendmachung eines gegen den früheren Erbbauberechtigten ...
- BGH, 26.02.1987 - V ZB 10/86
Rechte des Gläubigers in der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts
- VG Darmstadt, 17.07.2006 - 4 E 628/04
Verrechnung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge mit der endgültigen ...
- BGH, 10.10.1991 - III ZR 308/89
Beginn der Verzinsungspflicht für Anspruch auf Ersatz künftigen Gewinns
- OLG Düsseldorf, 20.12.2005 - 4 U 42/05
Aufwendungsersatz des Zwangsverwalters gegenüber dem beitreibenden Gläubiger
- OLG Stuttgart, 17.03.2014 - 5 U 126/13
Zwangsversteigerung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks: Erlöschen ...
- BFH, 06.03.1985 - I R 213/80
Vorzeitige steuerschädliche Rückzahlung - Bürgschaft - Berlindarlehn - Leistung ...