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Zwangsversteigerungsgesetz

   1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161)   
   2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145)   
   VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ ZVG (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz
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§ 111

1Ein betagter Anspruch gilt als fällig. 2Ist der Anspruch unverzinslich, so gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag des Anspruchs gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, gilt der Anspruch als aufschiebend bedingt.

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Rechtsprechung zu § 111 ZVG

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