Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
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__paste_bez____paste_norm__ Zwangsversteigerungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/ZVG/__paste_norm__.html)
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(1) Ist für einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, insbesondere bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der Brief nicht vorgelegt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag verteilt werden soll, wenn der Berechtigte nicht ermittelt wird.
(2) 1Der Betrag ist für den unbekannten Berechtigten zu hinterlegen. 2Soweit der Betrag nicht gezahlt wird, ist die Forderung gegen den Ersteher auf den Berechtigten zu übertragen.
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Rechtsprechung zu § 126 ZVG
4 Entscheidungen zu § 126 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.07.1960 - V ZR 66/59
- BayObLG, 09.06.1994 - 2Z BR 52/94
Ausnahmsweise Eintragung unbekannter Erben in das Grundbuch
- BGH, 30.06.1978 - V ZR 153/76
Anspruch auf Zuteilung eines Betrages aus einem Versteigerungserlös - ...
- RG, 08.04.1910 - III 265/09
Berechtigung für den Versteigerungserlös.
Querverweise
Auf § 126 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 20
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)