Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) 1Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. 2Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. 3Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung.
(2) Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt.
Rechtsprechung zu § 120 ZVG
10 Entscheidungen zu § 120 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19
Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das ...
- BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines ...
- BGH, 05.04.1972 - VIII ZR 31/71
Pfändung der Eigentümergrundschuld in der Zwangsversteigerung
- BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94
Anfechtung einer Auflassungsvormerkung
- LG Essen, 09.09.2016 - 17 O 6/16
Verwertung des Versteigerungserlöses aus der Zwangsvollstreckung eines ...
- FG Niedersachsen, 14.02.2023 - 13 K 10/20
Duldungsbescheid auf Einräumung einer vorrangigen Grundschuld bei AnfG
- RG, 17.02.1928 - II 286/27
Zwangsversteigerung; Aufwertung
- BGH, 14.07.1967 - V ZR 124/64
Ansprüche aus einer Rückauflassungsvormerkung - Auszahlung eines hinterlegten ...
- BGH, 24.11.1972 - V ZR 32/71
Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan - Klagefrist bei der ...
- BGH, 16.02.1965 - V ZR 264/62
Bestellung einer Reallast zugunsten eines Dritten - Einsetzung einer höchstens ...
Querverweise
Auf § 120 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 20
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)