Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) 1Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. 2Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. 3Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung.
(2) Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt.
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Rechtsprechung zu § 120 ZVG
14 Entscheidungen zu § 120 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2025 - IX ZR 2/25
Dürftigkeitseinrede des Staatserben
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 23.02.2024 - 6 O 7979/23
Zwangssicherungshypothek, Konfusion, Hinterlegung, Versteigerungserlös, ...
- OLG München, 09.12.2024 - 19 U 1039/24
Dürftigkeitseinrede, Zwangssicherungshypothek, Grundpfandrechte, Vorläufige ...
- LG München I, 23.02.2024 - 6 O 7979/23
- BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19
Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das ...
- BGH, 05.04.1972 - VIII ZR 31/71
Pfändung der Eigentümergrundschuld in der Zwangsversteigerung
- BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines ...
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 - 22 U 173/22
- BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94
Anfechtung einer Auflassungsvormerkung
- RG, 17.02.1928 - II 286/27
Zwangsversteigerung; Aufwertung
- FG Niedersachsen, 14.02.2023 - 13 K 10/20
1. Lastet auf einem Grundstück eine vorrangige Grundschuld und wird zugunsten des ...
Querverweise
Auf § 120 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 20
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)