Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) 1In den Teilungsplan sind Ansprüche, soweit ihr Betrag oder ihr Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Buches, im übrigen nur dann aufzunehmen, wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind. 2Die Ansprüche des Gläubigers gelten als angemeldet, soweit sie sich aus dem Versteigerungsantrag ergeben.
(2) Laufende Beträge wiederkehrender Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
Rechtsprechung zu § 114 ZVG
44 Entscheidungen zu § 114 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19
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- LG Stuttgart, 16.11.2022 - 27 O 56/22
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- BGH, 24.05.2012 - IX ZR 175/11
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- BGH, 08.12.2017 - V ZR 82/17
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- BGH, 19.12.2019 - IX ZB 41/19
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- BGH, 15.03.2011 - V ZB 177/10
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- LG Essen, 09.09.2016 - 17 O 6/16
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- BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09
Haftung des Insolvenzverwalters: Insolvenzspezifische Pflicht zur rechtzeitigen ...
Querverweise
Auf § 114 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 156
Redaktionelle Querverweise zu § 114 ZVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 882 (Höchstbetrag des Wertersatzes)