Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
1Die Zwangsvollstreckung in das Grundstück ist gegen den Ersteher ohne Zustellung des vollstreckbaren Titels oder der nach § 132 erteilten Vollstreckungsklausel zulässig; sie kann erfolgen, auch wenn der Ersteher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. 2Der Vorlegung des im § 17 Abs. 2 bezeichneten Zeugnisses bedarf es nicht, solange das Grundbuchamt noch nicht um die Eintragung ersucht ist.
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Rechtsprechung zu § 133 ZVG
22 Entscheidungen zu § 133 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2021 - V ZB 94/20
Zwangsversteigerungssache: Antrag einer GbR auf Wiederversteigerung ihres ...
- OLG Hamm, 06.05.2024 - 5 U 206/21
Einwilligung in die Herausgabe hinterlegten Erlöses i.R.e. ...
- LG Düsseldorf, 05.10.2022 - 7 O 288/18
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
Zur rechtlichen Einordnung einer Aufdachsolaranlange bezüglich eines Grundstücks
- LG Kiel, 09.11.2020 - 13 T 32/20
Einstellung der Zwangsvollstreckung
- BGH, 30.09.2010 - V ZB 219/09
Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch ...
- LG Darmstadt, 26.01.2018 - 5 T 820/17
- BGH, 20.02.2008 - XII ZR 58/04
Zulässigkeit der Aufrechnung des Erstehers in der Teilungsversteigerung gegen ...
- OLG Bremen, 12.05.2017 - 2 U 1/17
Voraussetzungen und Umfang eines Notwohnrechts des Erstehers eines ...
Querverweise
Auf § 133 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VIII. Verteilung des Erlöses
- § 145