Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) Wird der Berechtigte nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit dem Verteilungstermin ermittelt, so hat auf Antrag das Gericht den Beteiligten, welchem der Betrag anderweit zugeteilt ist, zu ermächtigen, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag zu beantragen.
(2) 1Wird nach der Erteilung der Ermächtigung der Berechtigte ermittelt, so hat das Gericht den Ermächtigten hiervon zu benachrichtigen. 2Mit der Benachrichtigung erlischt die Ermächtigung.
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Querverweise
Auf § 138 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 157