Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) 1Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. 2Die Zahlung ist unbar zu leisten.
(2) 1Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. 2Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. 3Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.
(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.02.2007 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 117 ZVG
21 Entscheidungen zu § 117 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2017 - XII ZB 137/16
Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer ...
- BGH, 18.10.2018 - V ZB 40/18
- RG, 08.04.1910 - III 265/09
Berechtigung für den Versteigerungserlös.
- BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16
Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten ...
- BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1856/10
Verletzung des Willkürverbots durch unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechts ...
- LG Traunstein, 09.05.1988 - 4 T 1114/88
- LG Bonn, 04.10.2004 - 34 Qs 187/04
Straßenverkehrsgefährdung - Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs
- BGH, 14.01.2010 - IX ZR 50/07
Kommunales Abgabenrecht: Fälligkeit einer Beitragsforderung für die Erschließung ...
- OLG Köln, 30.09.1991 - 2 W 131/91
Zulässigkeit eines Widerspruchs nach Ausführung des Teilungsplans; Beendigung der ...
- BGH, 13.12.1990 - IX ZR 118/90
Auszahlungsanspruch aufgrund des Teilungsplans
Querverweise
Auf § 117 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VIII. Verteilung des Erlöses
- § 142
- Zwangsverwaltung
- § 158
- [ohne amtliche Überschrift]
- § 186
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 20
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)