Zwangsversteigerungsgesetz
| 1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
| 2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
| VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.
(2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.
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Rechtsprechung zu § 113 ZVG
18 Entscheidungen zu § 113 ZVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19
Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das ...
- BGH, 10.05.2016 - XI ZR 46/14
Befugnis des Klägers zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des ...
- OLG Frankfurt, 11.03.2020 - 17 U 168/19
Konvertierung echter Fremdwährungsschuld
- BGH, 19.12.2019 - IX ZB 41/19
Veranlassung eines Beklagten zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch ...
- OLG Düsseldorf, 17.11.2023 - 22 U 173/22
- BGH, 20.12.2007 - V ZB 89/07
Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Last in der Zwangsversteigerung ...
- BGH, 21.02.2008 - V ZB 123/07
Zeitpunkt der Anhängigkeit von Verfahren in Zwangsversteigerungssachen
- BGH, 29.11.1951 - IV ZR 40/50
Teilungsversteigerung. Aufrechnung gegen Meistgebot
- OLG Frankfurt, 30.05.2008 - 2 U 254/07
Anwaltshaftung: Unterlassen einer Information über den Verlauf eines ...
- BGH, 30.04.1980 - V ZR 159/78
Passivlegitimation für Widerspruchsklage gegen Teilungsplan im ...
Querverweise
Auf § 113 ZVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsverwaltung
- § 156