Zwangsversteigerungsgesetz
1. Abschnitt - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 1 - 161) |
2. Titel - Zwangsversteigerung (§§ 15 - 145) |
VIII. Verteilung des Erlöses (§§ 105 - 145) |
(1) 1Hat der Ersteher außer dem durch Zahlung zu berichtigenden Teil des Meistgebots einen weiteren Betrag nach den §§ 50, 51 zu zahlen, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wem dieser Betrag zugeteilt werden soll. 2Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird.
(2) 1Ist ungewiß oder streitig, ob der weitere Betrag zu zahlen ist, so erfolgt die Zuteilung und Übertragung unter der entsprechenden Bedingung. 2Die §§ 878 bis 882 der Zivilprozeßordnung finden keine Anwendung.
(3) Die Übertragung hat nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück.
Rechtsprechung zu § 125 ZVG
10 Entscheidungen zu § 125 ZVG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 02.12.2020 - 4 U 169/19
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- BGH, 17.03.2022 - IX ZR 182/21
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- BGH, 09.12.1966 - V ZR 12/64
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- BGH, 02.11.1965 - V ZR 82/63
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