Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 4 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882) |
(1) 1Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. 2Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
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Rechtsprechung zu § 878 ZPO
151 Entscheidungen zu § 878 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2025 - IX ZR 2/25
Dürftigkeitseinrede des Staatserben
- BGH, 11.06.2015 - V ZB 160/14
Widerspruch gegen den Teilungsplan nach Grundstückszwangsversteigerung: Nachweis ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 12.03.2014 - 92 K 146/03
Widerspruch gegen einen Teilungsplan
- AG Köln, 12.03.2014 - 92 K 146/03
- BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19
Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das ...
- BGH, 19.12.2019 - IX ZB 41/19
Veranlassung eines Beklagten zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung: Erhebung von Einreden aus dem ...
- OLG Naumburg, 03.09.2015 - 1 U 10/15
Zwangsversteigerungsverfahren: Übergang von einer unzulässigen Widerspruchsklage ...
Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 18.12.2014 - 11 O 385/14
Bereicherungsrecht: Bereicherungsanspruch nach fehlerhafter Zuteilung im ...
- LG Magdeburg, 18.12.2014 - 11 O 385/14
- BayObLG, 29.10.2020 - 101 VA 107/20
Anforderungen an eine Hinterlegung wegen Mehrfachpfändung
Querverweise
Auf § 878 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 156