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Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)   
   Titel 4 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
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§ 876
Termin zur Erklärung und Ausführung

1Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. 2Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. 3Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. 4Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.

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Rechtsprechung zu § 876 ZPO

38 Entscheidungen zu § 876 ZPO in unserer Datenbank:

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§ 876 ZPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 876 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 858 (Zwangsvollstreckung in Schiffspart)
    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          VIII. Verteilung des Erlöses
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            II. Vollstreckung in Sachen
              § 308 (Verwertung bei mehrfacher Pfändung)
Was ist das?

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