Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 4 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882) |
(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.
(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
Rechtsprechung zu § 877 ZPO
7 Entscheidungen zu § 877 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.12.2019 - IX ZB 41/19
Veranlassung eines Beklagten zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 13.07.2010 - 20 W 1527/10
Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung für eine Widerspruchsklage im ...
- OLG München, 05.12.1991 - 11 W 2335/91
Kostenfestsetzung; Vorschuß; Gerichtlich angeordnete Ersatzvornahme; ...
- BGH, 14.04.1987 - IX ZR 237/86
Aufteilung des Versteigerungserlöses unter mehreren Berechtigten
- OLG Köln, 26.02.2014 - 17 W 185/13
Anforderungen an die Sachaufklärung im Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der ...
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.01.1976 - I B 41/75
Querverweise
Auf § 877 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 858 (Zwangsvollstreckung in Schiffspart)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VIII. Verteilung des Erlöses
- § 115
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Gegenstandswert
- § 25 (Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 308 (Verwertung bei mehrfacher Pfändung)