(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
1. | nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; | |
2. | nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; | |
3. | nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und | |
4. | in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro. |
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 25 RVG
74 Entscheidungen zu § 25 RVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17
Anfallen einer Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Antrags des Gläubigers ...
- BGH, 11.05.2016 - XII ZB 12/16
Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur ...
- VGH Bayern, 23.10.2018 - 22 C 18.583
Festsetzung des Gegenstandswerts
- LAG Hessen, 25.04.2014 - 1 Ta 63/14
Erteilung des Arbeitszeugnisses in Zwangsvollstreckungsverfahren
- OLG München, 18.11.2014 - 20 W 2267/14
Beschwerde, Pfändungsbeschluss, Überweisungsbeschluss, Gegenstandswert
- OLG Naumburg, 03.04.2014 - 2 W 26/14
Rechtsanwaltskosten im Zwangsvollstreckungsverfahren: Gegenstandswert bei ...
- BGH, 31.10.2018 - I ZB 32/18
- OLG Hamm, 14.03.2017 - 4 W 34/16
Ordnungsmittel; Unterlassungsgebot; Reichweite; wesentliche Eigenschaften; ...
- OLG München, 07.02.2018 - 13 W 101/18
Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung eines ...
- OLG Hamm, 08.05.2014 - 4 W 81/13
Gegenstandswert eines isolierten Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 25 RVG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung)