Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 4 - Gegenstandswert (§§ 22 - 33) |
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
| 1. | bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1, § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; | |
| 2. | bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; | |
| 3. | bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung. |
Musterverfahrens-
gesetz § 24Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechte-
durchsetzungsgesetz § 25Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung § 26Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung § 27Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung § 28Gegenstandswert im Insolvenzverfahren § 29Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 29aGegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmens-
stabilisierungs-
und -
restrukturierungs-
gesetz § 30Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz § 31Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrens-
gesetz § 31aAusschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz § 31bGegenstandswert bei Zahlungs-
vereinbarungen § 32Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren § 33Wertfestsetzung für die Rechtsanwalts-
gebühren
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Rechtsprechung zu § 26 RVG
58 Entscheidungen zu § 26 RVG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.07.2026 - V ZB 90/25
Festsetzung des Gegenstandswerts der anwwaltlichen Tätigkeit im ...
- BGH, 02.07.2025 - V ZB 63/23
Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.04.2020 - V ZB 135/18
Teilungsversteigerungsverfahren: Gegenstandswert für Rechtsanwaltskosten der ...
- BGH, 10.12.2020 - V ZB 128/19
Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz ...
- BGH, 20.10.2023 - V ZR 9/22
Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer ...
- BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16
Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 195/12
Zwangsversteigerung nach Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Anspruch ...
- AG Calw, 06.09.2022 - 1 K 30/21
Zwangsversteigerung
- BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17
Zwangsversteigerung: Schutzpflicht des Vollstreckungsgericht bei Suizidgefährdung ...
Querverweise
Auf § 26 RVG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung
- § 35 (Hilfeleistung in Steuersachen)