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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 4 - Gegenstandswert (§§ 22 - 33)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ RVG (https://dejure.org/gesetze/RVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ RVG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 29a
Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3256), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz)22.12.2020BGBl. I S. 3256

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Querverweise

Auf § 29a RVG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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