Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l) |
(1) 1Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:
2Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
3Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(2) 1Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. 2Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) 1Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. 2§ 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. 2Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. 3Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.
(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 | |
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
| 26.11.2016 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
aufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802cVermögensauskunft des Schuldners § 802dWeitere Vermögensauskunft § 802eZuständigkeit § 802fAbnahme der Vermögensauskunft § 802gErzwingungshaft § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802jDauer der Haft; erneute Haft § 802kZentrale Verwaltung der Vermögens-
verzeichnisse § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
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Rechtsprechung zu § 802l ZPO
191 Entscheidungen zu § 802l ZPO in unserer Datenbank:
- AG Köln, 07.06.2018 - 75 IN 197/17
§ 802l ZPO; § 4 InsO; Voraussetzungen; Auskunftsrechte, Auskunftsersuchen; ...
- BGH, 05.03.2020 - I ZB 50/19
Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft ...
- BGH, 24.03.2022 - I ZB 55/21
Zwangsvollstreckungsverfahren: Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Weitergabe der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 23.08.2021 - 51 T 297/21
Schwärzung der Angaben zu dritten Kontoinhabern durch Gerichtsvollzieher
- LG Berlin, 23.08.2021 - 51 T 297/21
- BGH, 05.10.2017 - I ZB 78/16
Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des ...
- BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17
Gebühr für Drittauskunft - Rechtsanwaltsgebühren im ...
- BGH, 16.05.2019 - I ZB 79/18
Vortrag eines Gläubigers zum Bestehen der Berechtigung zur Einholung von ...
- BGH, 22.01.2015 - I ZB 77/14
Abgabe einer Vermögensauskunft: Voraussetzungen für die Einholung von ...
- BGH, 18.07.2019 - I ZB 104/18
Zum einen zur Frage, ob für den Rechtsanwalt für den Antrag auf gütliche Einigung ...
Querverweise
Auf § 802l ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 98 (Durchsetzung der Pflichten des Schuldners)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 25 (Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung)