Straßenverkehrsgesetz
| V. - Fahrzeugregister (§§ 31 - 47) |
(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
| 1. | nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie | ||
| 2. | 1Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar | ||
| a) | bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters, | ||
| b) | bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift und | ||
| c) | bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung. | ||
| 2Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar | |||
| a) | bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen und Anschrift, | ||
| b) | bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift und | ||
| c) | bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung. | ||
(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar
| 1. | bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und | |
| 2. | bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig). |
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 1 Satz 2:Änderung durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geht ins Leere, da bereits durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3310) erfolgt.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2023 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
| 28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
| 07.12.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.11.2016 | |
| 01.05.2014 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.08.2013 | |
| 31.08.2013 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.08.2013 |
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Zulassung eines Kfz auf Kommanditgesellschaft
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Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
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Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten; örtliches Fahrzeugregister; ...
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Datenschutz: Antrag eines GmbH-Geschäftsführers auf Löschung seines Geburtsdatums ...
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Datenschutz: Antrag eines Kommanditisten auf Löschung seines Geburtsdatums und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2022 - 8 B 691/22
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - 11 A 2961/19
- VGH Bayern, 09.04.2024 - 11 CS 24.385
Auferlegung eines Fahrtenbuchs bei angeordneter Übermittlungssperre für die ...
- BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
Verletzung des Dienstgeheimnisses (Geheimnisbegriff: Negativauskünfte über ...
Querverweise
Auf § 33 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5b