Straßenverkehrsgesetz
V. - Fahrzeugregister (§§ 31 - 47) |
(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
1. | nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie | ||
2. | 1Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar | ||
a) | bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters, | ||
b) | bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift und | ||
c) | bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung. | ||
2Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar | |||
a) | bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen und Anschrift, | ||
b) | bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift und | ||
c) | bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung. |
(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar
1. | bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und | |
2. | bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig). |
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 1 Satz 2:Änderung durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geht ins Leere, da bereits durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3310) erfolgt.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
07.12.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.11.2016 | |
01.05.2014 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.08.2013 | |
31.08.2013 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.08.2013 |
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
Rechtsprechung zu § 33 StVG
79 Entscheidungen zu § 33 StVG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 09.04.2024 - 11 CS 24.385
Fahrtenbuch, Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung vor Verjährungseintritt, ...
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 7/23
Die GmbH im Handelsregister - und das Geburtsdatum des Geschäftsführers
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 24.02.2023 - 9 W 16/23
Datenschutz; Kein registerrechtlicher Anspruch auf Löschung persönlicher Daten ...
- OLG Celle, 24.02.2023 - 9 W 16/23
- BGH, 23.01.2024 - II ZB 8/23
Kommanditist hat keinen Anspruch auf Löschung von Wohnort und Geburtsdatum aus ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2017 - 10 S 745/17
Zulassung eines Kfz auf Kommanditgesellschaft
- VG Augsburg, 14.07.2015 - Au 3 K 15.348
Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten; örtliches Fahrzeugregister; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2022 - 8 B 691/22
Fahrtenbuch; Fahrzeughalter; Anhörung; Ermittlungsdefizit; Unmöglichkeit der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - 11 A 2961/19
- BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
Verletzung des Dienstgeheimnisses (Geheimnisbegriff: Negativauskünfte über ...
- VG Düsseldorf, 28.11.2014 - 6 K 5643/13
Versicherungsschutz; Kraftfahrzeugstilllegung ; Gebühren; Gebührenschuld; ...
Querverweise
Auf § 33 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- V. - Fahrzeugregister
- § 32 (Zweckbestimmung der Fahrzeugregister)
§ 34 (Erhebung der Daten)
§ 35 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten)
§ 36 (Abruf im automatisierten Verfahren)
§ 37 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes)
§ 37b (Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413)
§ 37c (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission)
§ 38 (Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke)
§ 38a (Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke)
§ 38b (Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke)
§ 39 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen)
§ 40 (Übermittlung sonstiger Daten)
§ 42 (Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern)
§ 44 (Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern)
§ 47 (Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften)
- VIa. - Datenverarbeitung
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5b