Straßenverkehrsgesetz

   V. - Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StVG (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StVG
__paste_bez____paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 33
Inhalt der Fahrzeugregister

(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert

1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie
2. 1Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
a) bei natürlichen Personen:

Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
b) bei juristischen Personen und Behörden:

Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c) bei Vereinigungen:

benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
2Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar
a) bei natürlichen Personen:

Familienname, Vornamen und Anschrift,
b) bei juristischen Personen und Behörden:

Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c) bei Vereinigungen:

benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar

1. bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und
2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).

(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.

(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.

Hinweis der Redaktion zu Absatz 1 Satz 2:

Änderung durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geht ins Leere, da bereits durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3310) erfolgt.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021 (BGBl. I S. 3091), in Kraft getreten am 01.07.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften12.07.2021BGBl. I S. 3091
28.07.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften12.07.2021BGBl. I S. 3091
07.12.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze28.11.2016BGBl. I S. 2722
01.05.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze28.08.2013BGBl. I S. 3313
31.08.2013Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze28.08.2013BGBl. I S. 3313
§ 31Registerführung und Registerbehörden § 32Zweckbestimmung der Fahrzeugregister § 33Inhalt der Fahrzeugregister § 34Erhebung der Daten § 35Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten § 36Abruf im automatisierten Verfahren § 36aAutomatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt § 36bAbgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes § 37Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 37aAbruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 37bÜbermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413 § 37cÜbermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission § 38Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke § 38aÜbermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke § 38bÜbermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke § 39Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen § 39aAuskunft über Daten § 40Übermittlung sonstiger Daten § 41Übermittlungssperren § 42Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern § 43Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger § 44Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern § 45Anonymisierte Daten § 46(weggefallen) § 47Verordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 33 StVG

79 Entscheidungen zu § 33 StVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 79 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 33 StVG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      V. - Fahrzeugregister
        § 32 (Zweckbestimmung der Fahrzeugregister)
        § 34 (Erhebung der Daten)
        § 35 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten)
        § 36 (Abruf im automatisierten Verfahren)
        § 37 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes)
        § 37b (Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413)
        § 37c (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission)
        § 38 (Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke)
        § 38a (Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke)
        § 38b (Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke)
        § 39 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen)
        § 40 (Übermittlung sonstiger Daten)
        § 42 (Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern)
        § 44 (Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern)
        § 47 (Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften)
     
      VIa. - Datenverarbeitung
        § 63c (Datenverarbeitung im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen)
        § 63d (Informationen an die Halter)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 755 (Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Allgemeine Vorschriften
            § 802l (Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht