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Straßenverkehrsgesetz
| V. - Fahrzeugregister (§§ 31 - 47) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
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1Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. 2Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2016
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.12.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.11.2016 |
§ 31Registerführung und Registerbehörden
§ 32Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
§ 33Inhalt der Fahrzeugregister
§ 34Erhebung der Daten
§ 35Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
§ 36Abruf im automatisierten Verfahren
§ 36aAutomatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 36bAbgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
§ 37Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 37aAbruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 37bÜbermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
§ 37cÜbermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission
§ 38Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke
§ 38aÜbermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke
§ 38bÜbermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke
§ 39Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
§ 39aAuskunft über Daten
§ 40Übermittlung sonstiger Daten
§ 41Übermittlungssperren
§ 42Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 43Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
§ 44Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
§ 45Anonymisierte Daten
§ 46Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 47Verordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
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