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Straßenverkehrsgesetz

   V. - Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StVG (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StVG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz
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§ 36a
Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

1Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. 2Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend.

Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2016 (BGBl. I S. 2722), in Kraft getreten am 07.12.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.12.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze28.11.2016BGBl. I S. 2722
§ 31Registerführung und Registerbehörden § 32Zweckbestimmung der Fahrzeugregister § 33Inhalt der Fahrzeugregister § 34Erhebung der Daten § 35Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten § 36Abruf im automatisierten Verfahren § 36aAutomatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt § 36bAbgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes § 37Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 37aAbruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 37bÜbermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413 § 37cÜbermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission § 38Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke § 38aÜbermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke § 38bÜbermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke § 39Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen § 39aAuskunft über Daten § 40Übermittlung sonstiger Daten § 41Übermittlungssperren § 42Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern § 43Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger § 44Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern § 45Anonymisierte Daten § 46Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten § 47Verordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
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