Straßenverkehrsgesetz
| V. - Fahrzeugregister (§§ 31 - 47) |
1Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. 2Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.08.2013 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze | 28.08.2013 | |
| 01.08.2007 | Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen | 19.07.2007 |
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vorschriften
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- OLG Koblenz, 09.07.2001 - 12 U 90/00
Verkehrssicherungspflicht bei Straßenausbesserungsarbeiten