Straßenverkehrsgesetz
| V. - Fahrzeugregister (§§ 31 - 47) |
(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.
(4) 1Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Übermittlung richtet sich nach den Absätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.
(5) 1Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
(6) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
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Rechtsprechung zu § 38 StVG
10 Entscheidungen zu § 38 StVG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 18.11.2024 - 7 U 66/24
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Kreuzungsbereich zwischen einem ...
- BSG, 14.02.2003 - B 2 U 396/02 B
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren
- AG Villingen-Schwenningen, 16.04.2013 - 5 C 508/12
Unfall zwischen Rettungswagen mit Martinshorn und Blaulicht und Pkw mit ...
- LSG Thüringen, 25.02.2002 - L 1 U 592/01
Kein UV-Schutz für einen Unfall vom 11.08.1962 eines DDR-Häftlings
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2007 - 10 S 1874/06
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Punkteberechnung nach § 4 Abs 3 StVG - ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2007 - 10 S 396/06
Keine verbindlichen Punktekonten beim Kraftfahrt-Bundesamt - unzulässige ...
- OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 12 U 155/17
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision zwischen einem vom linken ...
- KG, 24.02.2003 - 12 U 200/01
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kreuzungskollision bei Fahrt unter ...
- BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des ...
- OLG Frankfurt, 03.12.1992 - 1 U 230/91
Militärkolonne auf Autobahn; Unüblich langsame Geschwindigkeit; Notwendigkeit ...
Querverweise
Auf § 38 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- IV. - Fahreignungsregister
- § 30 (Übermittlung)
- V. - Fahrzeugregister
- § 35 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten)
- VI. - Fahrerlaubnisregister
- § 57 (Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke)