Straßenverkehrsgesetz

   V. - Fahrzeugregister (§§ 31 - 47)   
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Textdarstellung

  

§ 32
Zweckbestimmung der Fahrzeugregister

(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten

1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
7. (weggefallen)
8. für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und
9. für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern.

(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um

1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2. Fahrzeuge eines Halters oder
3. Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

(3) 1Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,

1. die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und
2. die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen.

2Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023 (BGBl. I Nr. 315), in Kraft getreten am 25.11.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.11.2023
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften21.11.2023BGBl. I Nr. 315
28.07.2021
Änderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften12.07.2021BGBl. I S. 3091
21.06.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes16.06.2017BGBl. I S. 1648
12.06.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen08.06.2015BGBl. I S. 904
§ 31Registerführung und Registerbehörden § 32Zweckbestimmung der Fahrzeugregister § 33Inhalt der Fahrzeugregister § 34Erhebung der Daten § 35Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten § 36Abruf im automatisierten Verfahren § 36aAutomatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt § 36bAbgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes § 37Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 37aAbruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes § 37bÜbermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413 § 37cÜbermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission § 38Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke § 38aÜbermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke § 38bÜbermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke § 39Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen § 39aAuskunft über Daten § 40Übermittlung sonstiger Daten § 41Übermittlungssperren § 42Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern § 43Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger § 44Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern § 45Anonymisierte Daten § 46(weggefallen) § 47Verordnungs-
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
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Querverweise

Auf § 32 StVG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      V. - Fahrzeugregister
        § 33 (Inhalt der Fahrzeugregister)
        § 35 (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten)
        § 36 (Abruf im automatisierten Verfahren)
        § 40 (Übermittlung sonstiger Daten)
        § 44 (Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern)
        § 47 (Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften)
     
      VIa. - Datenverarbeitung
        § 63d (Informationen an die Halter)
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