Straßenverkehrsgesetz
V. - Fahrzeugregister (§§ 31 - 47) |
(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten sind
durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt (einfache Registerauskunft).
(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
(3) 1Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halterdaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er
1. | die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung | ||
a) | von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüchen oder | ||
b) | von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes, § 33 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übergegangenen Ansprüchen | ||
in Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt, | |||
2. | ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in der Lage wäre und | ||
3. | die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte. |
2§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwendet werden.
(4) Ist der Empfänger eine öffentlich-rechtliche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle, ist für den Antrag und die Auskunft nur das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.07.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 12.07.2021 | |
14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 |
ermächtigungen, Ausführungs-
vorschriften
Rechtsprechung zu § 39 StVG
34 Entscheidungen zu § 39 StVG in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 19.09.2023 - 10 B 78/23
Zulässigkeit der Übermittlung von Halterdaten durch die Straßenverkehrsbehörde an ...
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
- VG Augsburg, 14.07.2015 - Au 3 K 15.348
Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten; örtliches Fahrzeugregister; ...
- VG Braunschweig, 04.09.2009 - 6 A 46/09
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- BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12
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Fahrerbewertungsportal muss geändert werden
Zum selben Verfahren:
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- VGH Hessen, 17.07.1989 - 2 TP 1473/89
Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten nach StVG § 39 Abs 1 - ...
Querverweise
Auf § 39 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik
- § 8a (Auskunftsstelle)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 52a (Überprüfung von Daten)