Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l)   
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Textdarstellung

  

§ 802b
Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) 1Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. 2Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. 3Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258), in Kraft getreten am 01.01.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung29.07.2009BGBl. I S. 2258

Rechtsprechung zu § 802b ZPO

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Querverweise

Auf § 802b ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 754 (Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Allgemeine Vorschriften
            § 802a (Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers)
          Schuldnerverzeichnis
            § 882c (Eintragungsanordnung)
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