Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 802a - 802l) |
(1) 1Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. 2Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.
(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.
(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
aufschub bei Zahlungsvereinbarung § 802cVermögensauskunft des Schuldners § 802dWeitere Vermögensauskunft § 802eZuständigkeit § 802fAbnahme der Vermögensauskunft § 802gErzwingungshaft § 802hUnzulässigkeit der Haftvollstreckung § 802iVermögensauskunft des verhafteten Schuldners § 802jDauer der Haft; erneute Haft § 802kZentrale Verwaltung der Vermögens-
verzeichnisse § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
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Rechtsprechung zu § 802j ZPO
23 Entscheidungen zu § 802j ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.2017 - I ZB 78/16
Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des ...
- OLG Bremen, 20.02.2025 - 5 UF 132/24
Familienrecht; Ordnungshaft; Ermessensausübung; Amtsvormund; Kindesherausgabe; ...
- LG München I, 10.12.2025 - 7 O 12401/24
Zwangsvollstreckung, Auskunftspflicht, Zwangsgeld, Zwangshaft, Patentrecht, ...
- OLG Hamm, 24.01.2022 - 13 WF 210/21
Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte ...
- LG Essen, 26.10.2022 - 7 T 270/22
Vollstreckungsantrag, qualifizierte elektronische Signatur
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2023 - L 2 SF 6/23
Unentschuldigtes Ausbleiben ordnungsgemäß geladenen Zeugen
- OLG Saarbrücken, 11.12.2019 - 6 WF 156/19
Ordnungshaft gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangsrechts ...
- AG Augsburg, 24.04.2014 - 1 M 3573/14
Erzwingungshaft: Rechtsbehelf für Geltendmachung der fehlenden Zustellung des ...
- BVerfG, 03.11.2017 - 2 BvR 2135/09
Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ...
- OLG Naumburg, 15.07.2022 - 9 WF 47/22
Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungshaftanordnung im Falle der ...
Querverweise
Auf § 802j ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 (Wirkung der Überweisung)
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 883 (Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen)
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 933 (Vollziehung des persönlichen Arrestes)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 98 (Durchsetzung der Pflichten des Schuldners)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 16 (Vermögensauskunft)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Bund) (VwVG)
- Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 16 (Ersatzzwangshaft)