Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) 1Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. 2Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. 3Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.
(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.
(3) 1Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. 2Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. 3Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. 2Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 | |
| 01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
einleitender Antrag § 24Anregung des Verfahrens § 25Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26Ermittlung von Amts wegen § 27Mitwirkung der Beteiligten § 28Verfahrensleitung § 29Beweiserhebung § 30Förmliche Beweisaufnahme § 31Glaubhaftmachung § 32Termin § 33Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34Persönliche Anhörung § 35Zwangsmittel § 36Vergleich § 36aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37Grundlage der Entscheidung
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Rechtsprechung zu § 35 FamFG
155 Entscheidungen zu § 35 FamFG in unserer Datenbank:
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Anwaltszwang für sofortige Beschwerde nach § 35 Abs. 5 FamFG
- OLG Frankfurt, 18.06.2026 - 6 WF 108/26
Gegenstandswert nach § 33 RVG für Kostenbeschwerde in Kindschaftssache
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23
Umgangsrecht des sozialen Vaters
- OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23
- OLG Karlsruhe, 08.01.2025 - 18 WF 168/24
Rechtsanwaltszwang für eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung
- BGH, 06.09.2017 - XII ZB 42/17
Beitreibung eines rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldes im ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bergheim, 28.10.2016 - 61 F 283/14
Rückzahlungsanspruch des beigetriebenen Zwangsgeldes i.R.d. Versorgungsausgleichs
- BGH, 21.06.2017 - XII ZB 42/17
Verfahrenskostenhilfe in Familiensache: Antrag eines anderen Beteiligten auf ...
- OLG Köln, 29.12.2016 - 4 WF 143/16
Rückforderung eines Zwangsgeldes nach erfolgter Mitwirkung
- AG Bergheim, 28.10.2016 - 61 F 283/14
- OLG Nürnberg, 09.04.2026 - 7 WF 278/26
Zwangsgeldbeschluss, Anwaltszwang, Versorgungsausgleich, Mitwirkungspflicht, ...
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 24.02.2026 - 115 F 305/25
Mitwirkungspflicht, Auskunftserteilung, Zwangsgeld, Zwangshaft, ...
- AG Nürnberg, 24.02.2026 - 115 F 305/25
§ 35 FamFG in Nachschlagewerken
- § 35 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beaufsichtigung
Schlusspflichten
Schlusstätigkeiten
Vorführung
Zwangsgeld
Querverweise
Auf § 35 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 119 (Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln)