Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist.
(2) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zur Niederschrift abgegeben werden.
(3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 2 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. 2In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. 3Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet.
(4) 1Die Geschäftsstelle hat die Niederschrift unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. 2Die Wirkung einer Verfahrenshandlung tritt nicht ein, bevor die Niederschrift dort eingeht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 |
einleitender Antrag § 24Anregung des Verfahrens § 25Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26Ermittlung von Amts wegen § 27Mitwirkung der Beteiligten § 28Verfahrensleitung § 29Beweiserhebung § 30Förmliche Beweisaufnahme § 31Glaubhaftmachung § 32Termin § 33Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34Persönliche Anhörung § 35Zwangsmittel § 36Vergleich § 36aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37Grundlage der Entscheidung
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Rechtsprechung zu § 25 FamFG
41 Entscheidungen zu § 25 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.07.2023 - 20 W 151/23
Elektronische Einreichung von Erbscheinsanträgen
- BGH, 05.12.2023 - XIII ZB 45/22
Abschiebungshaftsache: Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag; Ermittlung ...
- OLG Frankfurt, 14.10.2025 - 6 UF 206/25
Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung in Gewaltschutzsachen
- OLG Frankfurt, 16.01.2024 - 18 W 120/23
Formwirksamer Kostenfestsetzungsantrag in elektronischer Form
- OLG Braunschweig, 20.07.2022 - 1 UF 180/20
Antrag auf Berichtigung der Niederschrift über eine nichtöffentliche Sitzung; ...
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 428/22
Pflicht zur Einreichung eines Beschwerdeschrift durch Berufsbetreuer in ...
- OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 13 WF 48/16
Ruhen der elterlichen Sorge: Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung
- OLG Dresden, 04.12.2020 - 22 WF 872/20
Prozessrecht
- BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16
Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des ...
- LG Mühlhausen, 03.03.2022 - 1 T 20/22
Vorläufige Unterbringung gemäß
Querverweise
Auf § 25 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 64 (Einlegung der Beschwerde)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Schlussvorschriften
- § 488 (Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden)