Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) 1Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. 2Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
(2) 1Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.
(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.
(5) 1Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. 3Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.07.2012 | Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung | 21.07.2012 |
einleitender Antrag § 24Anregung des Verfahrens § 25Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26Ermittlung von Amts wegen § 27Mitwirkung der Beteiligten § 28Verfahrensleitung § 29Beweiserhebung § 30Förmliche Beweisaufnahme § 31Glaubhaftmachung § 32Termin § 33Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34Persönliche Anhörung § 35Zwangsmittel § 36Vergleich § 36aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37Grundlage der Entscheidung
Rechtsprechung zu § 36 FamFG
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Querverweise
Auf § 36 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 28 (Verfahrensleitung)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150