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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110)   
   Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ FamFG (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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§ 29
Beweiserhebung

(1) 1Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in geeigneter Form. 2Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.

(3) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.

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Querverweise

Auf § 29 FamFG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 29 FamFG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 376 (Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit) (zu § 29 II)
            §§ 383 ff. (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen) (zu § 29 II)
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