Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) 1Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. 2Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
(2) 1Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. 2Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.
(3) 1Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. 2Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. 3Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. 4Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. 5Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
einleitender Antrag § 24Anregung des Verfahrens § 25Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26Ermittlung von Amts wegen § 27Mitwirkung der Beteiligten § 28Verfahrensleitung § 29Beweiserhebung § 30Förmliche Beweisaufnahme § 31Glaubhaftmachung § 32Termin § 33Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34Persönliche Anhörung § 35Zwangsmittel § 36Vergleich § 36aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37Grundlage der Entscheidung
Rechtsprechung zu § 33 FamFG
52 Entscheidungen zu § 33 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23
Umgangsrecht des sozialen Vaters
- KG, 01.08.2017 - 3 WF 150/17
Familiensache: Abgrenzung zwischen einem Erörterungstermin und der Durchführung ...
- OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 5 WF 138/22
Verfahrensrechtliche Durchsetzung der Kindesanhörung
- OLG Bamberg, 29.12.2021 - 7 UF 175/21
Unterbliebene Anhörung im Aufenthaltsbestimmungsverfahren
- OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft ...
- OLG Stuttgart, 25.10.2018 - 20 W 6/18
Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines ...
- OLG Karlsruhe, 21.02.2023 - 18 WF 166/22
Festsetzung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren gegen einen ...
- OLG Frankfurt, 20.01.2017 - 5 WF 277/16
Ordnungsgeld gegen Kindeseltern wegen unentschuldigtem Fernbleibens von ...
- KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20
Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung ...
- OLG Schleswig, 07.05.2020 - 13 UF 4/20
Familienverfahren bei Kindeswohlgefährdung: Anforderungen an den Beweisbeschluss ...
Querverweise
Auf § 33 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)
- Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
- § 420 (Anhörung; Vorführung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 6. Sonstige Angelegenheiten
- § 119 (Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln)