Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 - 37) |
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
| 1. | wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder | |
| 2. | wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist. |
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) 1Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. 2Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
(4) 1Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. 2§ 32 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 |
einleitender Antrag § 24Anregung des Verfahrens § 25Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26Ermittlung von Amts wegen § 27Mitwirkung der Beteiligten § 28Verfahrensleitung § 29Beweiserhebung § 30Förmliche Beweisaufnahme § 31Glaubhaftmachung § 32Termin § 33Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34Persönliche Anhörung § 35Zwangsmittel § 36Vergleich § 36aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37Grundlage der Entscheidung
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Rechtsprechung zu § 34 FamFG
189 Entscheidungen zu § 34 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.08.2023 - XII ZB 75/23
Betreuungssache: Beendigung des Verfahrens zur Einrichtung einer Betreuung durch ...
- BGH, 03.11.2021 - XII ZB 215/21
Betreuungssache: Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung im ...
- BGH, 14.10.2020 - XII ZB 199/20
Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren bei ...
- BGH, 29.03.2023 - XII ZB 515/22
Betreuungssache: Absehen des Betreuungsgerichts von der persönlichen Anhörung des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.02.2025 - XII ZB 128/24
Betreuerbestellung trotz Aufenthaltswechsel nach Polen während des ...
- OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23
Umgangsrecht des sozialen Vaters
- OLG Braunschweig, 19.03.2024 - 1 WF 28/24
Formelle Vorasussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen ...
- KG, 01.08.2017 - 3 WF 150/17
Familiensache: Abgrenzung zwischen einem Erörterungstermin und der Durchführung ...
§ 34 FamFG in Nachschlagewerken
- § 34 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Anhörung
Betreuungsverfahren
Eilflle
Einstweilige Anordnung
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Querverweise
Auf § 34 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)