Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. 2Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.
(2) 1In der Anhörung erörtert das Gericht mit dem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis des übermittelten Gutachtens und die mögliche Dauer einer Unterbringung. 2Hat das Gericht dem Betroffenen nach § 317 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden.
(3) 1Soll eine persönliche Anhörung nach § 34 Abs. 2 unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind, darf diese Entscheidung nur auf Grundlage eines ärztlichen Gutachtens getroffen werden. 2Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche Anhörung, so bedarf es auch keiner Verschaffung eines persönlichen Eindrucks.
(4) Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 sollen nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen.
(5) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken.
(6) 1Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(7) 1Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. 3Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
angelegenheiten § 328Aussetzung des Vollzugs § 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungs-
maßnahme § 330Aufhebung der Unterbringungs-
maßnahme § 331Einstweilige Anordnung § 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333Dauer der einstweiligen Anordnung § 334Einstweilige Maßregeln § 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337Kosten in Unterbringungssachen § 338Mitteilung von Entscheidungen § 339Benachrichtigung von Angehörigen
Rechtsprechung zu § 319 FamFG
106 Entscheidungen zu § 319 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.03.2023 - XII ZB 498/22
- BGH, 15.02.2023 - XII ZB 341/22
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 489/17
Unterbringungssache: Notwendigkeit persönlicher Anhörung des Betroffenen; ...
- BGH, 02.03.2016 - XII ZB 258/15
Betreuungssache: Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Rahmen einer ...
- BGH, 14.09.2022 - XII ZB 52/22
Unterbringungsverfahren: persönliche Anhörung des Betroffenen im ...
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 541/19
Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer ...
- BGH, 06.04.2022 - XII ZB 371/21
Bestehen der Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen im ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ansbach, 05.07.2021 - 4 T 688/21
Voraussetzungen der Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch ein ...
- LG Ansbach, 05.07.2021 - 4 T 688/21
- LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 98/20 Corona
Anhörungspflichten des Gerichts in Unterbringungsverfahren bei gebotenem ...
- BGH, 24.03.2021 - XII ZB 445/20
Zum Umfang der Anhörungspflicht, wenn sich der Betroffene im Rahmen seiner ...
§ 319 FamFG in Nachschlagewerken
- § 319 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringungsverfahren
- § 319 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Unterbringungsverfahren
Vorführung
Querverweise
Auf § 319 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Unterbringungssachen
- § 331 (Einstweilige Anordnung)