Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)   
   Abschnitt 3 - Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen (§§ 340 - 341)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 341
Örtliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.

Rechtsprechung zu § 341 FamFG

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