Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 3 - Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen (§§ 340 - 341) |
Zitiervorschläge
§ 341 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/341.html)
§ 341 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272.
Rechtsprechung zu § 341 FamFG
3 Entscheidungen zu § 341 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.09.2018 - XII ZB 427/17
Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen in ...
- BGH, 16.11.2011 - XII ZB 6/11
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