Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) Die zuständige Behörde hat den Betreuer oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 312 Nr. 1 oder bei der Verbringung nach § 312 Nummer 3 zu unterstützen.
(2) 1Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. 2Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
(3) 1Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung oder zu dessen Verbringung nach § 312 Nummer 3 ausdrücklich angeordnet hat. 2Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. 4Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
22.07.2017 | Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten | 17.07.2017 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
angelegenheiten § 328Aussetzung des Vollzugs § 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungs-
maßnahme § 330Aufhebung der Unterbringungs-
maßnahme § 331Einstweilige Anordnung § 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333Dauer der einstweiligen Anordnung § 334Einstweilige Maßregeln § 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337Kosten in Unterbringungssachen § 338Mitteilung von Entscheidungen § 339Benachrichtigung von Angehörigen
Rechtsprechung zu § 326 FamFG
14 Entscheidungen zu § 326 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Wiesbaden, 22.07.2019 - 4 T 217/19
Unterstützung des Betreuers bei der Zuführung zur Unterbringung
- LG Hannover, 09.09.2019 - 4 T 70/19
Zur zwangsweisen Verbringung des Betreuten in ein offenes Heim
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2016 - 17 K 6092/12
Amtshilfe; Behörde; Feststellungsklage; Jugendamt; Ordnungsbehörde; Polizei; ...
- AG Altötting, 09.09.2019 - 401 XVII 178/92
Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Betreuungsbehörden
- LG Bielefeld, 27.07.2017 - 23 T 452/17
Verlegung innerhalb der Unterbringungseinrichtung und die Aufgaben der ...
- LG Karlsruhe, 20.10.2010 - 11 T 163/10
- AG Hamburg, 07.12.2020 - 107 XVII 604/17
- AG Freising, 27.10.2011 - XVII 319/04
Betreuung: Zuführung des Betreuten zu einer ambulanten bzw. offen stationären ...
- AG Elmshorn, 25.08.2011 - 71 XIV 4600
Unterbringung gemäß § 7 PsychKG-SH kann trotz Aufenthalts des Betroffenen auf ...
- AG Büdingen, 27.03.2019 - 31 XVII 60/17
Zur Genehmigung einer zwangsweisen Elektrokrampftherapie
§ 326 FamFG in Nachschlagewerken
- § 326 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zuführung (Recht)
- § 326 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuer (Ehrenamt)
Ehrenamtler
Familienverfahrensgesetz
Unterbringungsverfahren
Vermögensverzeichnis
Wohnungsangelegenheiten
Zuführung zur Unterbringung
Zwangsbehandlung