Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. 2Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. 3Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
(3) Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(5) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(6) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.07.2017 | Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten | 17.07.2017 |
angelegenheiten § 328Aussetzung des Vollzugs § 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungs-
maßnahme § 330Aufhebung der Unterbringungs-
maßnahme § 331Einstweilige Anordnung § 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333Dauer der einstweiligen Anordnung § 334Einstweilige Maßregeln § 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337Kosten in Unterbringungssachen § 338Mitteilung von Entscheidungen § 339Benachrichtigung von Angehörigen
Rechtsprechung zu § 317 FamFG
72 Entscheidungen zu § 317 FamFG in unserer Datenbank:
- BFH, 25.11.2021 - V R 34/19
Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
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Anordnung im Unterbringungsverfahren zur Untersuchung der Betroffenen in deren ...
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- BVerfG, 15.02.2018 - 2 BvR 253/18
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung eines Beschlusses im ...
- BVerfG, 15.02.2018 - 2 BvR 253/18
- BGH, 20.10.2021 - XII ZB 371/21
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- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 541/19
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- BGH, 15.05.2013 - XII ZB 283/12
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Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 03.05.2012 - 301 T 212/12
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- BGH, 24.02.2021 - XII ZB 485/20
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- AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16
Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur ...
§ 317 FamFG in Nachschlagewerken
- § 317 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringungsverfahren
Pflegschaft
Verfahrenspfleger
- § 317 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Familienverfahrensgesetz
Genehmigung der Unterbringung
Kindschaftsrecht
Rechtsmittel
Rechtspfleger
Unterbringungsverfahren
Verfahrenspfleger
Verfahrenspflegschaft
Querverweise
Auf § 317 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Unterbringungssachen
- § 331 (Einstweilige Anordnung)