Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) 1Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. 2Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. 3Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich.
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger, ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt oder angeordnet wird, zu begründen.
(3) 1Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. 3Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) 1Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. 2Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten | 17.07.2017 |
angelegenheiten § 328Aussetzung des Vollzugs § 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungs-
maßnahme § 330Aufhebung der Unterbringungs-
maßnahme § 331Einstweilige Anordnung § 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333Dauer der einstweiligen Anordnung § 334Einstweilige Maßregeln § 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337Kosten in Unterbringungssachen § 338Mitteilung von Entscheidungen § 339Benachrichtigung von Angehörigen
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Rechtsprechung zu § 317 FamFG
130 Entscheidungen zu § 317 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.08.2026 - XII ZB 126/26
Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Betroffenen für Rechtsbeschwerdeverfahren ...
- LG Lübeck, 19.12.2024 - 7 T 324/23
Verfahren in Unterbringungssachen nach der Betreuungsrechtsreform 2023: Teilnahme ...
- BVerfG, 16.03.2018 - 2 BvR 253/18
Stattgebender Kammerbeschluss: Anordnung im Unterbringungsverfahren (§§ 312 ff ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.02.2018 - 2 BvR 253/18
Erlass einer eA zur Aussetzung eines Beschlusses im Unterbringungsverfahren bzgl ...
- BVerfG, 15.02.2018 - 2 BvR 253/18
- BFH, 25.11.2021 - V R 34/19
Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
Steuerfreiheit für erzielte Umsätze als Verfahrensbeistand, als ...
- FG Sachsen, 04.04.2019 - 4 K 1673/15
- BGH, 20.10.2021 - XII ZB 371/21
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem ...
- BGH, 24.02.2021 - XII ZB 485/20
Die Verfahrenspflegerin wurde zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im ...
- BGH, 13.05.2020 - XII ZB 541/19
Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer ...
- LG Kassel, 10.06.2026 - 3 T 260/26
Fristenberechnung sechswöchige Höchstdauer der Unterbringung im Wege der ...
§ 317 FamFG in Nachschlagewerken
- § 317 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringungsverfahren
Pflegschaft
Verfahrenspfleger - § 317 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Familienverfahrensgesetz
Genehmigung der Unterbringung
Kindschaftsrecht
Rechtsmittel
Rechtspfleger
Unterbringungsverfahren
Verfahrenspfleger
Verfahrenspflegschaft
Querverweise
Auf § 317 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Unterbringungssachen
- § 319 (Persönliche Anhörung des Betroffenen)
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)