Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
| Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) In Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 1 bis 3 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird.
(2) Wird ein Antrag auf eine Unterbringungsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker nach § 312 Nummer 4 abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass für die zuständige Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass, den Antrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.06.2019 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen | 19.06.2019 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten | 17.07.2017 |
angelegenheiten § 328Aussetzung des Vollzugs § 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungs-
maßnahme § 330Aufhebung der Unterbringungs-
maßnahme § 331Einstweilige Anordnung § 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333Dauer der einstweiligen Anordnung § 334Einstweilige Maßregeln § 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337Kosten in Unterbringungssachen § 338Mitteilung von Entscheidungen § 339Benachrichtigung von Angehörigen
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Rechtsprechung zu § 337 FamFG
62 Entscheidungen zu § 337 FamFG in unserer Datenbank:
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Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar
- BGH, 29.01.2025 - XII ZB 459/22
Antrag auf Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme in einer Einrichtung der ...
- OLG Stuttgart, 03.06.2026 - 11 WF 75/26
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- LG Regensburg, 11.05.2023 - 52 T 135/23
Einstweilige Anordnung, Ermessensausübung, Begründung der Rechtsbeschwerde, ...
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Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach Beseitigung eines zum Gegenstand ...
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Therapieunterbringung für bis zur nachträglichen Anordnung der ...
- OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 14 Wx 20/11
Therapieunterbringung: Geeignetheit einer Unterbringung eines ehemals ...
Zum selben Verfahren:
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Therapieunterbringung: Antrag auf Unterbringung ohne Benennung und Existenz einer ...
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- AG Berlin-Schöneberg, 01.07.2021 - 54 XVII P 424/11
§ 337 FamFG in Nachschlagewerken
- § 337 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Familienverfahrensgesetz
Unterbringungsverfahren