Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
Zitiervorschläge
§ 339 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/339.html)
§ 339 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Von der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.06.2019 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen | 19.06.2019 |
§ 312Unterbringungssachen
§ 313Örtliche Zuständigkeit
§ 314Abgabe der Unterbringungssache
§ 315Beteiligte
§ 316Verfahrensfähigkeit
§ 317Verfahrenspfleger
§ 318Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
§ 319Anhörung des Betroffenen
§ 320Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
§ 321Einholung eines Gutachtens
§ 322Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
§ 323Inhalt der Beschlussformel
§ 324Wirksamwerden von Beschlüssen
§ 325Bekanntgabe
§ 326Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
§ 327Vollzugs-
angelegenheiten § 328Aussetzung des Vollzugs § 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungs-
maßnahme § 330Aufhebung der Unterbringungs-
maßnahme § 331Einstweilige Anordnung § 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333Dauer der einstweiligen Anordnung § 334Einstweilige Maßregeln § 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337Kosten in Unterbringungssachen § 338Mitteilung von Entscheidungen § 339Benachrichtigung von Angehörigen
angelegenheiten § 328Aussetzung des Vollzugs § 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungs-
maßnahme § 330Aufhebung der Unterbringungs-
maßnahme § 331Einstweilige Anordnung § 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333Dauer der einstweiligen Anordnung § 334Einstweilige Maßregeln § 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337Kosten in Unterbringungssachen § 338Mitteilung von Entscheidungen § 339Benachrichtigung von Angehörigen
Rechtsprechung zu § 339 FamFG
5 Entscheidungen zu § 339 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 16.03.2018 - 2 Ws 58/18
Verfahrenspflegerbestellung wegen Zwangsbehandlung bei einstweiliger ...
- OVG Saarland, 21.02.2020 - 2 E 340/19
Zwangseinweisung: Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit; Beweiswirkung eines ...
- OVG Saarland, 06.02.2020 - 2 E 339/19
Beschwerde gegen Rechtswegverweisung, Unterbringung in eine geschlossene ...
- OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15
- OLG Jena, 19.06.2019 - 1 Ws 114/19
§ 339 FamFG in Nachschlagewerken
- § 339 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Unterbringungsverfahren