Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341)   
   Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339)   
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Textdarstellung

  

§ 333
Dauer der einstweiligen Anordnung

(1) 1Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 2Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. 3Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. 4Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. 5Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.

(2) 1Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. 2Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18.02.2013 (BGBl. I S. 266), in Kraft getreten am 26.02.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.02.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme18.02.2013BGBl. I S. 266

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