Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 3 - Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 - 341) |
Abschnitt 2 - Verfahren in Unterbringungssachen (§§ 312 - 339) |
(1) Ausschließlich zuständig für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3 ist in dieser Rangfolge:
(2) 1Für einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme bekannt wird. 2In den Fällen einer einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Maßregel soll es dem nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuständigen Gericht davon Mitteilung machen.
(3) 1Ausschließlich zuständig für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 4 ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. 2Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.
(4) 1Ist für die Unterbringungssache ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem ein die Unterbringung erfassendes Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungssache zuständigen Gericht die Aufhebung der Betreuung, den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Betreuers mit. 2Das für die Unterbringungssache zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.06.2019 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen | 19.06.2019 | |
22.07.2017 | Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten | 17.07.2017 |
angelegenheiten § 328Aussetzung des Vollzugs § 329Dauer und Verlängerung der Unterbringungs-
maßnahme § 330Aufhebung der Unterbringungs-
maßnahme § 331Einstweilige Anordnung § 332Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333Dauer der einstweiligen Anordnung § 334Einstweilige Maßregeln § 335Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337Kosten in Unterbringungssachen § 338Mitteilung von Entscheidungen § 339Benachrichtigung von Angehörigen
Rechtsprechung zu § 313 FamFG
20 Entscheidungen zu § 313 FamFG in unserer Datenbank:
- LG Meiningen, 17.05.2021 - 4 T 85/21
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- BGH, 02.03.2016 - XII ZB 258/15
Betreuungssache: Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe im Rahmen einer ...
- OLG Hamburg, 07.12.2018 - 2 AR 6/18
Verfahrensabgabe bei Psychiatrieaufenthalt
- OLG Schleswig, 01.08.2012 - 8 UFH 11/12
Freiheitsentziehende Unterbringung; örtliche Zuständigkeit
- OLG Brandenburg, 19.05.2010 - 9 AR 1/10
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Zum selben Verfahren:
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- OLG Celle, 12.03.2010 - 19 UF 49/10
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- AG Saarbrücken, 31.08.2019 - ZBG-AR 1306/19
§ 313 FamFG in Nachschlagewerken
- § 313 FamFG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringungsverfahren
- § 313 FamFG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
FamFG
Familienverfahrensgesetz
Unterbringungsverfahren