Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 1 - Betreuerbestellung (§§ 1814 - 1820) |
(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(3) 1Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. 2Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
1. | durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder | |
2. | durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht. |
(4) 1Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. 2Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(5) 1Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. 2Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
betreuer; Ergänzungsbetreuer § 1818Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde § 1819Übernahmepflicht; weitere Bestellungs-
voraussetzungen § 1820Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
Rechtsprechung zu § 1814 BGB
12 Entscheidungen zu § 1814 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.03.2023 - XII ZB 515/22
Vorsorgevollmacht; Kriterien für Ungeeignetheit des Bevollmächtigten; ...
- BGH, 19.04.2023 - XII ZB 462/22
Betreuungsbedürftigkeit muss für jeden Aufgabenbereich gesondert geprüft werden
- BGH, 01.03.2023 - XII ZB 294/22
Einwilligungsvorbehalt - und der zunächst einverstandene Betroffene
- LG Duisburg, 08.02.2023 - 12 T 11/23
Keine rechtliche Betreuung für desorientierten, suchtkranken Obdachlosen
- LG Duisburg, 13.01.2023 - 12 T 117/22
- BGH, 11.01.2023 - XII ZB 277/22
- OLG Frankfurt, 10.05.2023 - 5 WF 15/23
- AGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2010 - 1 AGH 52/10
Voraussetzungen der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; ...
- BGH, 11.01.2023 - XII ZB 106/21
Der erst im Beschwerdeverfahren bestellte Verfahrenspfleger - und die ...
- VG Aachen, 24.02.2022 - 4 K 3154/20
Wohnsitzverpflichtung; Wohnsitzzuweisung; Aufhebung; unbillige Härte; ...
§ 1814 BGB in Nachschlagewerken
- § 1814 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuereignung
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Rechtspfleger
Querverweise
Auf § 1814 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 1871 (Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt)
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2201 (Unwirksamkeit der Ernennung)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 51 (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 21
- Hinterlegung in besonderen Fällen
- § 27
- Übergangsbestimmungen
- § 33
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 28 (Dreißigjährige Frist)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Einweisungsvorschriften
- Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
- § 17 (Ausführung der Sozialleistungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Koordinierung der Leistungen
- § 22 (Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- § 39 (Notarvertretung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)