Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 1 - Betreuerbestellung (§§ 1814 - 1820) |
(1) 1Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. 2Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
(2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst:
1. | die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, | |
2. | die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4, | |
3. | die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4. |
(3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil
(4) 1Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn
2Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.
(5) 1Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. 2Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 3Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
betreuer; Ergänzungsbetreuer § 1818Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde § 1819Übernahmepflicht; weitere Bestellungs-
voraussetzungen § 1820Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
Rechtsprechung zu § 1820 BGB
3 Entscheidungen zu § 1820 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.03.2023 - XII ZB 515/22
Vorsorgevollmacht; Kriterien für Ungeeignetheit des Bevollmächtigten; ...
- BGH, 08.03.2023 - XII ZB 169/22
- OLG Brandenburg, 08.08.2007 - 13 U 81/06
Nachlasspflegschaft: Herausgabepflicht des Nachlasspflegers für ...
§ 1820 BGB in Nachschlagewerken
- § 1820 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
BGB
Geldanlage
Querverweise
Auf § 1820 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a (Einstweilige Unterbringung)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)