Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 1 - Betreuerbestellung (§§ 1814 - 1820) |
(1) 1Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. 2Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. 3Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
| 1. | eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1, | |
| 2. | eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält, | |
| 3. | die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland, | |
| 4. | die Bestimmung des Umgangs des Betreuten, | |
| 5. | die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation, | |
| 6. | die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten. |
(3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
betreuer; Ergänzungsbetreuer § 1818Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde § 1819Übernahmepflicht; weitere Bestellungs-
voraussetzungen § 1820Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
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Rechtsprechung zu § 1815 BGB
62 Entscheidungen zu § 1815 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.10.2025 - XII ZB 394/25
Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus mit anschließender Unterbringung in ...
- BGH, 07.02.2024 - XII ZB 130/23
Formale Anforderungen an langfristige Unterbringung eines Betreuten und ...
- BGH, 19.04.2023 - XII ZB 462/22
Betreuungsbedürftigkeit muss für jeden Aufgabenbereich gesondert geprüft werden
- OLG Celle, 18.07.2025 - 2 Ws 178/25
Rechtsmittelbefugnis; Strafverfahren; gesetzlicher Vertreter; Betreuer; ...
- BGH, 25.06.2025 - XII ZB 157/24
Ernennung des Betreuers zum Testamentsvollstrecker; keine Notwendigkeit der ...
- BGH, 09.04.2025 - XII ZB 235/24
Bestellung eines Betreuers bei unbekanntem Aufenthalt des Betroffenen; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 03.05.2024 - 4 T 339/23
Unbekannter Aufenthalt des Betroffenen
- LG Bonn, 03.05.2024 - 4 T 339/23
- VG Trier, 12.05.2026 - 7 K 4450/25
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2026 - 2 A 11096/26
Anspruch eines Beihilfeberechtigten auf Übernahme von "Beihilfeberatungskosten"
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2026 - 2 A 11096/26
- BGH, 09.07.2025 - XII ZB 63/25
Beschwerderecht des Betreuers bei Unterbringung nur bei entsprechendem ...
§ 1815 BGB in Nachschlagewerken
- § 1815 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung
Genehmigungen von a bis z
Postkontrolle
Querverweise
Auf § 1815 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)