Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 1 - Betreuerbestellung (§§ 1814 - 1820) |
(1) 1Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. 2Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreuungsvereins.
(2) 1Der Betreuungsverein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. 2Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 3Der Betreuungsverein teilt dem Betreuungsgericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung, mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat. 4Die Sätze 2 und 3 gelten bei einem Wechsel der Person, die die Betreuung für den Betreuungsverein wahrnimmt, entsprechend.
(3) Werden dem Betreuungsverein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
(4) 1Kann der Volljährige weder durch eine oder mehrere natürliche Personen noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht die zuständige Betreuungsbehörde zum Betreuer. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation darf weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
betreuer; Ergänzungsbetreuer § 1818Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde § 1819Übernahmepflicht; weitere Bestellungs-
voraussetzungen § 1820Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
Rechtsprechung zu § 1818 BGB
7 Entscheidungen zu § 1818 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24
Betreuungsbehörde als Betreuer: Voraussetzungen & Bestellung
- BayObLG, 06.10.2023 - 101 VA 153/23
Betreuungsverein wehrt sich ohne Erfolg gegen Einstufung in die Vergütungstabelle
- AG Regensburg, 24.01.2024 - XVII 2813/10
Rechtspflegerzuständigkeit, Zuständigkeit des Rechtspflegers, ...
- OLG Naumburg, 31.07.2001 - 14 UF 90/01
Einbenennung des Kindes - Ersetzung der Einwilligung - Kindeswohl
- RG, 18.01.1911 - I 57/10
Internationales Eisenbahnfrachtrecht; Kostbarkeiten
- RG, 05.01.1912 - III 62/11
Haftung des Gegenvormundes und der Hinterlegungsstelle
- LAG Köln, 18.09.1995 - 6 Sa 517/95
Ruhestandsbezüge: Kürzung - Verwendung im öffentlichen Dienst
Querverweise
Auf § 1818 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Betreuerbestellung
- § 1817 (Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 21
- Hinterlegung in besonderen Fällen
- § 27
- Übergangsbestimmungen
- § 33
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 28 (Dreißigjährige Frist)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)