Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 1 - Betreuerbestellung (§§ 1814 - 1820) |
(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.
(2) 1Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. 2Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. 4Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln.
(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.
(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.
(5) 1Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. 2Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.
(6) 1Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. 2Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
betreuer; Ergänzungsbetreuer § 1818Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde § 1819Übernahmepflicht; weitere Bestellungs-
voraussetzungen § 1820Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
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Rechtsprechung zu § 1816 BGB
47 Entscheidungen zu § 1816 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.11.2024 - XII ZB 176/24
Nichtberücksichtigung der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person bei der ...
- BGH, 05.03.2025 - XII ZB 260/24
Betreuerauswahl: Übergehen eines zur Betreuung bereiten Angehörigen zugunsten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hanau, 29.05.2024 - 3 T 29/24
Aufhebung einer Betreuung trotz Angehörigenprivileg in Folge übergriffigen ...
- LG Hanau, 29.05.2024 - 3 T 29/24
- BGH, 24.09.2025 - XII ZB 513/24
Bedeutung der Benennung eines Betreuers durch den Betroffenen; gewichtige Gründe ...
Zum selben Verfahren:
- LG Deggendorf, 07.10.2024 - 12 T 120/24
Verfahrenspfleger, Begründung der Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdegrund, ...
- LG Deggendorf, 07.10.2024 - 12 T 120/24
- BGH, 05.11.2025 - XII ZB 396/25
Ablehnung einer bestimmten Person als Betreuer; (keine) Anforderungen an ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.05.2023 - XII ZB 442/22
Bestellung eines Berufsbetreuers: Anhörung der betroffenen Person; Kriterien für ...
- AG Brandenburg, 07.03.2024 - 85 XVII 33/24
Voraussetzungen der Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer eines ...
- BGH, 18.03.2026 - XII ZB 409/25
Wunsch eines Betroffenen zur Bestellung einer bestimmten Person zum Betreuer ...
§ 1816 BGB in Nachschlagewerken
- § 1816 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Befreiter Betreuer
Betreuerpflichten
Geldanlage
Genehmigungen
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Mündelgeld
Mündelsicher
Rechtspfleger
Sperrvermerk
Vereinsbetreuer
Querverweise
Auf § 1816 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Betreuerbestellung
- § 1814 (Voraussetzungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 271 (Betreuungssachen)
§ 279 (Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters)
§ 285 (Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht)
§ 301 (Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit)
§ 304 (Beschwerde der Staatskasse)
§ 307 (Kosten in Betreuungssachen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 15 (Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)