Baden-Württemberg

Hinterlegungsgesetz

Artikel 1 des Gesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 398), in Kraft getreten am 01.12.2010

zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GBl. S. 617) m.W.v. 01.01.2023 bzw. 01.07.2023

1. Abschnitt

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse

§ 2 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

§ 3 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

§ 4 Einsichtsrecht

§ 5 Überprüfung von Entscheidungen

2. Abschnitt
Annahme (§§ 6 - 10)

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

§ 8 Antrag des Hinterlegers

§ 9 Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages

§ 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung

3. Abschnitt

§ 11 Zahlungsmittel

§ 12 Verzinsung

§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

§ 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

4. Abschnitt

§ 15 Benachrichtigung des Gläubigers

§ 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

§ 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts

§ 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts

§ 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

5. Abschnitt
Herausgabe (§§ 21 - 26)

§ 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen

§ 21 Herausgabeanordnung

§ 22 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

§ 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

§ 24 Herausgabeersuchen von Behörden

§ 25 Frist zur Klage

§ 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

6. Abschnitt

§ 27 Einunddreißigjährige Frist

§ 28 Dreißigjährige Frist

§ 29 Erneuter Fristbeginn

§ 30 Verfall der Hinterlegungsmasse

7. Abschnitt

§ 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung

8. Abschnitt

§ 32 Verzinsung in Altfällen

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