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Baden-Württemberg

Hinterlegungsgesetz

Artikel 1 des Gesetzes vom 11.05.2010 (GBl. S. 398), in Kraft getreten am 01.12.2010

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2024 (GBl. S. 29) m.W.v. 07.05.2024

1. Abschnitt

§ 1Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse

§ 2Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

§ 3Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

§ 4Einsichtsrecht

§ 5Überprüfung von Entscheidungen

2. Abschnitt
Annahme (§§ 6 - 10)

§ 6Hinterlegungsfähige Gegenstände

§ 7Annahme zur Hinterlegung

§ 8Antrag des Hinterlegers

§ 9Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages

§ 10Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung

3. Abschnitt

§ 11Zahlungsmittel

§ 12Verzinsung

§ 13Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

§ 14Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

4. Abschnitt

§ 15Benachrichtigung des Gläubigers

§ 16Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

§ 17Benachrichtigung des Nachlassgerichts

§ 18Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts

§ 19Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

5. Abschnitt
Herausgabe (§§ 21 - 26)

§ 20Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen

§ 21Herausgabeanordnung

§ 22Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

§ 23Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

§ 24Herausgabeersuchen von Behörden

§ 25Frist zur Klage

§ 26Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

6. Abschnitt

§ 27Einunddreißigjährige Frist

§ 28Dreißigjährige Frist

§ 29Erneuter Fristbeginn

§ 30Verfall der Hinterlegungsmasse

7. Abschnitt

§ 31Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung

8. Abschnitt

§ 32Verzinsung in Altfällen

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