Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Hinterlegungsgesetz
| 3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 11 - 14) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12.11.2013 (GBl. S. 303), in Kraft getreten am 01.01.2014.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 12 HintG
3 Entscheidungen zu § 12 HintG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 3 U 31/15
Anspruch des früheren Miteigentümers eines Teilung versteigerten Grundstücks auf ...
- LG Hagen, 05.10.2016 - 3 S 46/16
Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages (hier: Versteigerungserlös ...
- OLG Köln, 21.11.2012 - 11 U 228/10