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Hinterlegungsgesetz

   3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 11 - 14)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ HintG (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HintG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 12
Verzinsung

Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Hinterlegungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 12.11.2013 (GBl. S. 303), in Kraft getreten am 01.01.2014.

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Rechtsprechung zu § 12 HintG

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