Hinterlegungsgesetz
| 3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 11 - 14) |
(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2) 1Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. 2Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. 3Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.
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Rechtsprechung zu § 11 HintG
4 Entscheidungen zu § 11 HintG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
Beschwerdebefugnis gegen eine Annahmeanordnung einer Hinterlegungsstelle
- OLG Frankfurt, 03.01.2017 - 20 VA 3/16
Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Insolvenzverwalter
- OLG Hamm, 05.01.2026 - 18 U 119/24
Rückgabe der Pachtsache und Baulast
- OLG Brandenburg, 10.07.2013 - 7 U 90/12
Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch eines Besserberechtigten auf Abgabe der ...