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Hinterlegungsgesetz

   3. Abschnitt - Verwaltung der Hinterlegungsmasse (§§ 11 - 14)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ HintG (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HintG
__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 11
Zahlungsmittel

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.

(2) 1Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. 2Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. 3Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.

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Rechtsprechung zu § 11 HintG

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