Hinterlegungsgesetz
| 2. Abschnitt - Annahme (§§ 6 - 10) |
(1) 1Die Hinterlegungsstelle hat den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. 2Zugleich ist der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse unter Vorlegung der Nachricht entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. 3Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. 4In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. 5Die Hinterlegungskasse ist in der Nachricht mit ihrer Anschrift und im Fall einer Geldhinterlegung mit ihrer Bankverbindung anzugeben.
(2) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.
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Rechtsprechung zu § 10 HintG
4 Entscheidungen zu § 10 HintG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 VA 29/20
Erlass einer Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle
- BGH, 10.10.2018 - IV AR (VZ) 1/18
Beschwerdebefugnis gegen eine Annahmeanordnung einer Hinterlegungsstelle
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 20 VA 9/17
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Annahmeanordnung der ...
- OLG Frankfurt, 01.02.2018 - 20 VA 9/17
- OLG Hamm, 18.11.2014 - 15 VA 7/14
Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Annahme einer ...