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Hinterlegungsgesetz

   2. Abschnitt - Annahme (§§ 6 - 10)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ HintG (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Hinterlegungsgesetz
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§ 10
Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung

(1) 1Die Hinterlegungsstelle hat den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. 2Zugleich ist der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse unter Vorlegung der Nachricht entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. 3Die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegungssache sind anzugeben. 4In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird. 5Die Hinterlegungskasse ist in der Nachricht mit ihrer Anschrift und im Fall einer Geldhinterlegung mit ihrer Bankverbindung anzugeben.

(2) In der Annahmeanordnung ist die Hinterlegungskasse zu ersuchen, die Anordnung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingezahlt oder eingeliefert wird.

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Rechtsprechung zu § 10 HintG

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