Hinterlegungsgesetz
| 2. Abschnitt - Annahme (§§ 6 - 10) |
(1) 1Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. 2Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.
(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.
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Rechtsprechung zu § 9 HintG
3 Entscheidungen zu § 9 HintG in unserer Datenbank:
- KG, 01.03.2018 - 1 VA 28/17
Hinterlegungsverfahren in Berlin: Pflicht der Hinterlegungsstelle zur Annahme von ...
- OLG Hamm, 18.11.2014 - 15 VA 7/14
Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Annahme einer ...
- KG, 05.03.2015 - 1 VA 21/14
Hinterlegung eines Geldbetrages durch den Insolvenzverwalter für einen ...