Hinterlegungsgesetz

   2. Abschnitt - Annahme (§§ 6 - 10)   
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§ 8
Antrag des Hinterlegers

(1) 1Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. 2Er ist in zwei Stücken einzureichen, soweit der Antrag nicht elektronisch eingereicht wird. 3Der Antrag soll enthalten:

1. bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, andere den Hinterleger deutlich kennzeichnende Merkmale, und, falls ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diesen; bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften die Firma, die Anschrift, den oder die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls Handelsregisternummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Handelsgesellschaft eingetragen ist;
2. die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist;
3. bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten;
4. bei Hinterlegung von Wertpapieren:
a) Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,
b) Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden;
5. bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den etwa angegebenen Wertbetrag;
6. bei Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.

4Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

(2) 1In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen und deren Konten anzugeben. 2Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner der Gläubiger, für den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. 3Außerdem ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. 4Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. 5Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.

(3) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG) ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

(4) 1Ist der Antragsteller durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. 2Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.

(5) 1Der Antrag nach Absatz 1 kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. 2Die Geschäftsstelle hat den Antrag unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag gerichtet ist.

(6) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

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