Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203) |
Titel 1 - Hypothek (§§ 1113 - 1190) |
(1) 1Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 2Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.
(2) 1Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. 2Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
forderung § 1128Gebäudeversicherung § 1129Sonstige Schadensversicherung § 1130Wiederherstellungs-
klausel § 1131Zuschreibung eines Grundstücks § 1132Gesamthypothek § 1133Gefährdung der Sicherheit der Hypothek § 1134Unterlassungsklage § 1135Verschlechterung des Zubehörs § 1136Rechtsgeschäftliche Verfügungs-
beschränkung § 1137Einreden des Eigentümers § 1138Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 1139Widerspruch bei Darlehens-
buchhypothek § 1140Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs § 1141Kündigung der Hypothek § 1142Befriedigungsrecht des Eigentümers § 1143Übergang der Forderung § 1144Aushändigung der Urkunden § 1145Teilweise Befriedigung § 1146Verzugszinsen § 1147Befriedigung durch Zwangsvollstreckung § 1148Eigentumsfiktion § 1149Unzulässige Befriedigungsabreden § 1150Ablösungsrecht Dritter § 1151Rangänderung bei Teilhypotheken § 1152Teilhypothekenbrief § 1153Übertragung von Hypothek und Forderung § 1154Abtretung der Forderung § 1155Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungs-
erklärungen § 1156Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Gläubiger § 1157Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek § 1158Künftige Nebenleistungen § 1159Rückständige Nebenleistungen § 1160Geltendmachung der Briefhypothek § 1161Geltendmachung der Forderung § 1162Aufgebot des Hypothekenbriefs § 1163Eigentümerhypothek § 1164Übergang der Hypothek auf den Schuldner § 1165Freiwerden des Schuldners § 1166Benachrichtigung des Schuldners § 1167Aushändigung der Berichtigung-
surkunden § 1168Verzicht auf die Hypothek § 1169Rechtszerstörende Einrede § 1170Ausschluss unbekannter Gläubiger § 1171Ausschluss durch Hinterlegung § 1172Eigentümer-
gesamthypothek § 1173Befriedigung durch einen der Eigentümer § 1174Befriedigung durch den persönlichen Schuldner § 1175Verzicht auf die Gesamthypothek § 1176Eigentümer-
teilhypothek; Kollisionsklausel § 1177Eigentümer-
grundschuld, Eigentümerhypothek § 1178Hypothek für Nebenleistungen und Kosten § 1179Löschungsvormerkung § 1179aLöschungsanspruch bei fremden Rechten § 1179bLöschungsanspruch bei eigenem Recht § 1180Auswechslung der Forderung § 1181Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück § 1182Übergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek § 1183Aufhebung der Hypothek § 1184Sicherungshypothek § 1185Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften § 1186Zulässige Umwandlungen § 1187Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere § 1188Sondervorschrift für Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber § 1189Bestellung eines Grundbuchvertreters § 1190Höchstbetrags-
hypothek
Rechtsprechung zu § 1171 BGB
19 Entscheidungen zu § 1171 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.05.2014 - V ZB 146/13
Aufgebot einer Briefhypothek: Glaubhaftmachung des unbekannten Gläubigers
- BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08
Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens gegen den eingetragenen aber unbekannt ...
- OLG Karlsruhe, 24.03.2022 - 19 W 62/21
Antrag auf Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs; Gewillkürte ...
- BGH, 22.05.2014 - V ZB 147/13
Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des Gläubigers einer ...
- OLG Brandenburg, 14.05.2019 - 3 W 109/18
Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Vormerkungsgläubigers
- OLG Schleswig, 01.09.2010 - 2 W 80/10
Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens eines Grundpfandgläubigers bei ...
- BGH, 14.11.2013 - V ZB 204/12
Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 11.10.2012 - 2 Wx 21/11
Aufgebotsverfahren: Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren zum Ausschluss ...
- OLG Naumburg, 15.10.2012 - 2 Wx 21/11
Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten ...
- OLG Naumburg, 11.10.2012 - 2 Wx 21/11
- OLG Düsseldorf, 12.06.2019 - 3 Wx 39/19
Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren für einen Grundschuldbrief
Querverweise
Auf § 1171 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 19
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Annahme
- § 8 (Antrag des Hinterlegers)
- Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
- § 27 (Einunddreißigjährige Frist)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 41
- Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- § 67
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Aufgebote
- § 24 (Aufgebot von dinglichen Rechten)